Unser Kleingarten

Naturnahe Kleingärten: Naturbelassen, verwildert oder naturnah?

in Gartenpraxis, Sonstige Gartentipps
Naturnahe Kleingärtnen Naturbelassen Verwildert

Nachdem sich Antje Löffler in Teil Eins ihrer Serie mit dem Unterschied zwischen Verwilderung und naturnaher Kleingartenbewirtschaftung beschäftigt hat, steht in Teil Zwei mit weiteren Merkmalen der Unterscheidung. Denn nicht jeder vermeintlich wilde Garten ist auch tatsächlich verwildert. Gleichzeitig ist aber auch nicht jeder naturbelassene Garten auch ein naturnaher (Foto: Timon Reinhard/Unsplash).

Naturnahe Kleingärten sind nicht verwildert

An den Überlegungen zum naturnah gestalteten Kleingarten im ersten der beiden zusammengehörenden Artikel ist sicher erkennbar, dass “der Natur im Kleingarten ihren Lauf lassen” nichts mit naturnaher Gartenbewirtschaftung zu tun hat. Dazu sollen nun weitere Informationen erfolgen. Zur Erinnerung:

“Zu den Pflichten des Kleingärtners gehört die tatsächliche kleingärtnerische Bewirtschaftung des Gartens.” (AG München ZMR 2017, 313f, AG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2012 – 55C… (aus: Mainczyk/Nessler/Bauer “Recht im Kleingarten”, S. 29ff).

Allein dieses Gerichtsurteil widerlegt bereits die eingangs zitierte Bemerkung. Fehlende oder unzureichende Bewirtschaftung des Kleingartens (“naturbelassener” oder verwilderter Kleingarten) zeigt sich als Pflegerückstand oder im Weiteren als Bewirtschaftungsmangel. Sie wird ab und an aus Unkenntnis oder anderen Gründen von Pächtern/Pächterinnen als naturnahe Gartengestaltung bezeichnet. Wenn nach entsprechenden Informationen und Maßnahmen, insbesondere durch Fachberatung und Vorstand des KGV, keine ausreichende Veränderung erfolgt, stellt sie einen Grund zur fristgerechten Kündigung des Pachtverhältnisses dar (LG Frankfurt WM 1987 S. 232). Pflegerückstände und Bewirtschaftungsmängel zeigen sich unter anderem in:

In diesem verwilderten Kleingarten ist keinerlei Gartenstruktur erkennbar (Foto: Antje Löffler).

Wenn nach entsprechenden Informationen und Maßnahmen, insbesondere durch Fachberatung und Vorstand des KGV, keine ausreichende Veränderung erfolgt, stellt sie einen Grund zur fristgerechten Kündigung des Pachtverhältnisses dar (LG Frankfurt WM 1987 S. 232). Pflegerückstände und Bewirtschaftungsmängel zeigen sich unter anderem in:

Durch diese Merkmale lassen sich selbst überlassene Kleingärten recht einfach erkennen. Denn: Nichts zu tun, kann nicht als naturnahe Gartenbewirtschaftung verklärt werden. Hier sind auch die Vorstände der Kleingartenvereine und die Fachberatung gefragt, um vor allem neuen Kleingärtnern entsprechende Hilfestellungen zu geben.

Naturbelassenen und "verwilderte" Kleingärten erkennen:

Kleingärtner und Kleingärtnerinnen, aber auch Vorstände und Fachberater und Fachberaterinnen finden weiterführende Informationen und Tipps zum Vorgehen in diesen Publikationen:

Antje Löffler, Gartenfachberaterin im KGV Erholung in Leipzig

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